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Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, besteht nach § 39 Sozialgesetzbuch Elftes Buch ein Anspruch auf Verhinderungspflege. Diese kann entweder durch Mitarbeiter eines Pflegedienstes oder durch nahestehende Personen erbracht werden. Die Pflegekasse erstattet hierfür die Kosten für maximal 28 Tage und maximal 1.510,00 EUR (seit 01.01.2010) pro Kalenderjahr. Sind die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft, können ergänzende Leistungen der Sozialhilfe in Betracht kommen, die in der Regel einkommens- und vermögensabhängig gewährt werden.

Verhinderungspflege kann zusätzlich zur Kurzzeitpflege und den zusätzlichen Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.
Verhinderungspflege für behinderte Kinder und junge Menschen kann beispielsweise im Aufschnaufhaus in Ulm oder bei den Heggbacher Einrichtungen in Ingerkingen in Anspruch genommen werden. Nähere Infos hierzu unter: www.aufschnaufhaus.de und www.st-elisabeth-stiftung.de.

Ausführliche Informationen zum Thema Kurzzeitpflege finden Sie auch hier:Kurzzeitpflege

Ausführliche Informationen zum Thema Zusätzliche Betreuungsleistungen finden Sie auch hier: Zusätzliche Betreuungsleistungen.