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Intersexuell/Intersexualität

Pride Flagge intersexueller Menschen

Intergeschlechtliche Menschen entsprechen körperlich nicht der medizinischen Norm von „eindeutig männlich“ oder „eindeutig weiblich“.

Entsprechen die chromosomalen, genetischen, hormonellen und /oder anatomischen Merkmale (insbesondere die inneren und äußeren Geschlechtsorgane) eines Menschen nicht den medizinisch-gesellschaftlichen Normen von „weiblich“ oder „männlich“ oder sind diese „mehr- bzw. uneindeutig“, so spricht man von Intergeschlechtlichkeit. Dabei gibt es sehr viele verschiedene Varianten. Es kommt vor, dass ein Fötus mit XY-Chromosomen zwar Hoden ausbildet, die männlichen Hormone (z.B. Testosteron) aber nicht vom Körper erkannt werden und der Körper somit nicht „vermännlicht“. Dieser Mensch hat einen männlichen Chromosomensatz, aber einen weiblichen Körper – häufig mit innen liegenden Hoden anstelle von Eierstöcken. Oder der Körper bildet trotz XY-Chromosomen kein oder wenig Testosteron. Der Mensch wird zunächst als Mädchen wahrgenommen, entwickelt aber in der Pubertät männliche Merkmale wie Bartwuchs und Stimmbruch. Neben den schon bei Geburt erkennbaren Fällen gibt es viele intergeschlechtliche Merkmale, die erst während der Pubertät sichtbar werden. Häufig bleibt Intergeschlechtlichkeit jedoch selbst im Erwachsenenalter unentdeckt.

Heute geht man davon aus, dass ca. 2% aller Menschen intergeschlechtliche Merkmale tragen. Intergeschlechtliche Personen sind nicht per se „krank“ oder behandlungsbedürftig. Dennoch wurden und werden viele von ihnen, oft ohne umfassende Aufklärung, medikamentös und hormonell behandelt oder chirurgischen Eingriffen unterworfen. Im März 2021 beschloss der Bundestag das Verbot der sogenannten „geschlechtsangleichenden Operationen“ bei intergeschlechtlichen Kindern. Diese schwerwiegenden chirurgischen Eingriffe hatten zum Ziel, das Genital des Kindes zu „vereindeutigen“, es also den Geschlechternormen und -erwartungen der Gesellschaft anzupassen. Das Gesetz weist jedoch Schwächen bei der Melde- und Dokumentationspflicht auf. Zudem gibt es Ausnahmen. Seit 2019 ist es intergeschlechtlichen Personen möglich, ihren Personenstand als „divers“ eintragen zu lassen. Dies setzt jedoch eine medizinische Begutachtung voraus. Auch wenn die sogenannte „Dritte Option“ ein Schritt in die richtige Richtung ist, bedeutet sie weiterhin Pathologisierung und Fremdbestimmung statt geschlechtlicher Selbstbestimmung.

Dieser Text ist entnommen aus "Lexikon der kleinen Unterschiede:  Begriffe zur sexuellen und geschlechtlichen Identität" im Aktionsplan für Akzeptanz und Gleiche Rechte des Landes Baden-Württemberg.